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Statuten |
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I. Name, Sitz , Zweck, Geschäftsjahr Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen “Shark-World“ besteht mit Sitz in Oftringen (AG) ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Artikel 2: Zweck Der Verein fördert die Erforschung und den Schutz der Haie, insbesondere: · Durch finanzielle Unterstützung von Forschungsprojekten über die Verhaltens- und Lebensweisen von Haien · Organisation und Durchführung von Aktionen zum Schutz der Haie und deren Lebensräume · Aufklärung der Öffentlichkeit · Begleitende Aktivitäten zur Finanzierung von Forschungs- und Schutzprojekten Der Verein kann Allianzen mit anderen Organisationen eingehen. Der Zweck des Vereins kann nicht geändert werden. Artikel 3: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Organe Artikel 1: Organe von Shark-World: · Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) · Der Vorstand · Die Rechnungsrevisoren Artikel 2: Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: · Dem Präsidenten · Dem/den Vizepräsidenten · Berater / Projektbeauftragte Der Vorstand kann auf Antrag von Vorstandsmitgliedern durch weitere
Mitglieder erweitert werden. Artikel 3: Generalversammlung Die Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und wird vom Vorstand schriftlich 30 Tage im Voraus einberufen. Über Gegenstände, die vom Vorstand nicht gehörig angezeigt oder noch nicht bekannt waren, können mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden Beschlüsse gefasst werden. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Die Geschäfte der
Generalversammlung sind insbesondere: Artikel 4: Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. III. Mitgliedschaft Artikel 1: Ordentliche Mitglieder Um die Mitgliedschaft können sich natürliche und juristische Personen schriftlich bewerben. Die Mitgliedschaft erfolgt im ersten Jahr auf provisorischer Basis, über die definitive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Artikel 2: Gönner, Sponsoren Natürliche oder juristische Personen, welche nicht auf Dauer Mitglied von Shark-World sein wollen, können durch einen einmaligen Gönnerbeitrag die Gönner-Mitgliedschaft für ein Jahr erwerben. Artikel 3: Ehrenmitglieder Ein Mitglied, welches sich für Shark-World verdient gemacht hat, kann auf Antrag der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Artikel 3: Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Artikel 4: Ausschluss a) Mitglieder, welche ihren
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand nach
zweimaliger schriftlicher Mahnung ausgeschlossen (stiller Ausschluss) werden. IV. Finanzielle Mittel Die finanziellen Mittel von
Shark-World bestehen aus: Überschussige finanzielle Mittel (Vermögen) werden, mit Ausnahme der für die regulären Geschäfte benötigten Gelder, uneingeschränkt für die jeweils laufenden Forschungs- und sonstige Projekte eingesetzt. Für finanzielle
Verbindlichkeiten haftet Shark-World maximal mit dem Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den jährlich
geschuldeten Mitgliederbeitrag in einer maximalen Höhe von Fr. 125.-. V. Rechnungsrevisoren Die
Rechnungsrevisoren und der/die Ersatzrevisor/en werden für ein Jahr gewählt und
dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind wieder wählbar. VI. Rechtsverbindliche Unterschrift Shark-World wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift des Präsidenten oder die Kollektivunterschrift von Vizepräsident und Berater / Projektbeauftragten. VII. Statutenänderung Die Generalversammlung kann die Statuten mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ändern, ausser der in diesen Statuten als „nicht änderbar“ gekennzeichneten Teile. VIII: Auflösung Die Auflösung von
Shark-World kann nur an einer Generalversammlung mit Zustimmung von zwei
Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Sollte diese Versammlung nicht
zwei Drittel der Mitglieder umfassen, so ist eine neue Generalversammlung
einzuberufen, die dann mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder
entscheidet. IX. Inkraftsetzung Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 15. Juni 2006 genehmigt und treten mit gleichem Datum in Kraft.
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