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I.         Name, Sitz , Zweck, Geschäftsjahr

Artikel 1:       Name und Sitz

Unter dem Namen “Shark-World“ besteht mit Sitz in Oftringen (AG) ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2:       Zweck

Der Verein fördert die Erforschung und den Schutz der Haie, insbesondere:

·          Durch finanzielle Unterstützung von Forschungsprojekten über die Verhaltens- und Lebensweisen von Haien

·          Organisation und Durchführung von Aktionen zum Schutz der Haie und deren Lebensräume

·          Aufklärung der Öffentlichkeit

·          Begleitende Aktivitäten zur Finanzierung von Forschungs- und Schutzprojekten

Der Verein kann Allianzen mit anderen Organisationen eingehen. Der Zweck des Vereins kann nicht geändert werden.

Artikel 3: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II.        Organe

Artikel 1: Organe von Shark-World:

·         Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

·          Der Vorstand

·          Die Rechnungsrevisoren

Artikel 2: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:

·            Dem Präsidenten

·            Dem/den Vizepräsidenten

·            Berater / Projektbeauftragte

Der Vorstand kann auf Antrag von Vorstandsmitgliedern durch weitere Mitglieder erweitert werden.

Artikel 3: Generalversammlung

Die Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und wird vom Vorstand schriftlich 30 Tage im Voraus einberufen. Über Gegenstände, die vom Vorstand nicht gehörig angezeigt oder noch nicht bekannt waren, können mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden Beschlüsse gefasst werden. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Die Geschäfte der Generalversammlung sind insbesondere:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung
- Revisorenbericht über die Jahresrechnung
- Décharge Erteilung an den Vorstand
- Jahresprogramm
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung und/oder Änderung des Jahresbeitrages
- Wahl des Präsidenten für die Amtszeit von einem Jahr
- Wahl des übrigen Vorstandes für die Amtszeit von einem Jahr
- Wahl des 1 . und 2. Revisors und 1 oder 2 Ersatzrevisor/en für die Amtszeit von einem Jahr
- Ernennungen von Ehrenmitgliedern
- Statutenänderungen
- Mitgliederanträge

An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Kollektivmitglieder je eine Stimme. Die Generalversammlung beschliesst in der Regel mit einfachem Mehr. Ausnahmen dazu sind in diesen Statuten erwähnt. Der Stichentscheid obliegt dem Versammlungsleiter. Im Normalfall leitet der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Generalversammlung. Diese kann auch einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

Artikel 4: Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.

III.   Mitgliedschaft

Artikel 1: Ordentliche Mitglieder

Um die Mitgliedschaft können sich natürliche und juristische Personen schriftlich bewerben. Die Mitgliedschaft erfolgt im ersten Jahr auf provisorischer Basis, über die definitive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Artikel 2: Gönner, Sponsoren

Natürliche oder juristische Personen, welche nicht auf Dauer Mitglied von Shark-World sein wollen, können durch einen einmaligen Gönnerbeitrag die Gönner-Mitgliedschaft für ein Jahr erwerben.

Artikel 3: Ehrenmitglieder

Ein Mitglied, welches sich für Shark-World verdient gemacht hat, kann auf Antrag der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Artikel 3: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt auf schriftliche Mitteilung hin bis Ende Juni auf Ende des Geschäftsjahres.
Der Beitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 4: Ausschluss

a) Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ausgeschlossen (stiller Ausschluss) werden.
b) Ein Mitglied, das dem Zweck und dem Ansehen von Shark-World schadet, wird vom Vorstand als Mitglied suspendiert und kann auf dessen Antrag (auch ohne Angabe des Grundes) an der nächsten Generalversammlung ausgeschlossen werden (öffentlicher Ausschluss).
Solange die Generalversammlung nicht entschieden hat, sind sämtliche Rechte des fehlbaren Mitgliedes eingestellt.
Die Generalversammlung entscheidet bei Rekursen endgültig.

IV.   Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel von Shark-World bestehen aus:
a) den jährlichen Mitgliederbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen, Spenden, usw.
e) den Erträgen aus anderem (Verkauf von Artikeln, Veranstaltungen, etc.).

Über die Verwendung allgemeiner finanzieller Mittel entscheidet der Vorstand. Gönner- und Sponsorenbeiträge, welche für spezifische Forschungs- oder andere Projekte an Shark-World gehen, fliessen uneingeschränkt in die dafür vorgesehenen Projekte.

Überschussige finanzielle Mittel (Vermögen) werden, mit Ausnahme der für die regulären Geschäfte benötigten Gelder, uneingeschränkt für die jeweils laufenden Forschungs- und sonstige Projekte eingesetzt.

Für finanzielle Verbindlichkeiten haftet Shark-World maximal mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den jährlich geschuldeten Mitgliederbeitrag in einer maximalen Höhe von Fr. 125.-.
Eine weitergehende Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Der Mitgliederbeitrag muss einen Monat nach Rechnungsstellung beglichen werden.
Der aktive Vorstand, die Berater und die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

V.        Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren und der/die Ersatzrevisor/en werden für ein Jahr gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind wieder wählbar.
Sie prüfen die Vereinsrechnung und stellen der Generalversammlung darüber Antrag.

VI.      Rechtsverbindliche Unterschrift

       Shark-World wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift des Präsidenten oder die Kollektivunterschrift von Vizepräsident und Berater / Projektbeauftragten.

VII.   Statutenänderung

Die Generalversammlung kann die Statuten mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ändern, ausser der in diesen Statuten als „nicht änderbar“ gekennzeichneten Teile.

VIII: Auflösung

Die Auflösung von Shark-World kann nur an einer Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Sollte diese Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder umfassen, so ist eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Über die Verwendung des restlichen Vermögens wird an der letzten Generalversammlung beschlossen.

IX.   Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 15. Juni 2006 genehmigt und treten mit gleichem Datum in Kraft.